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Erfolgshonorar - Verstoß gegen quota litis-Verbot wegen unverhältnismäßig niedrigen Grundhonorars

RechtsprechungSchuldrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2017/606Zak 2017, 354 Heft 18 v. 10.10.2017

ABGB: § 879 Abs 2 Z 2

Das in § 879 Abs 2 Z 2 ABGB vorgesehene Verbot von Streitanteilsvergütungen (quota litis) gilt neben Rechtsanwälten und Notaren auch für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Der Zweck liegt darin, den Mandanten davor zu schützen, dass der Rechtsfreund seinen Wissensvorsprung bezüglich der Erfolgsaussichten ausnützt.

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