ABGB: § 879 Abs 2 Z 2
Das in § 879 Abs 2 Z 2 ABGB vorgesehene Verbot von Streitanteilsvergütungen (quota litis) gilt neben Rechtsanwälten und Notaren auch für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Der Zweck liegt darin, den Mandanten davor zu schützen, dass der Rechtsfreund seinen Wissensvorsprung bezüglich der Erfolgsaussichten ausnützt.