ABGB: § 418 S 3
EO: § 150
Im Fall eines Grenzüberbaus, der mit Wissen und unter Duldung des Grundnachbarn erfolgt, erwirbt der redliche Bauführer gem § 418 S 3 ABGB außerbücherlich das Eigentum an der betroffenen Grundfläche. Der Eigentumserwerb umfasst nicht nur die verbaute Fläche, sondern auch Flächen, die für die bestimmungsgemäße Nutzung des Gebäudes unentbehrlich sind (Gebäudezugänge oder -zufahrten; Randstreifen, der zur Durchführung von Reparaturen an den Hausmauern unbedingt erforderlich ist).