EheG: §§ 49, 57 Abs 1
ABGB: § 90 Abs 1
Der Auszug aus der Ehewohnung kann dem Ehegatten nicht als schuldhafte Eheverfehlung angelastet werden, wenn es sich um eine entschuldbare Reaktion auf schwerwiegende Eheverfehlungen des anderen Ehegatten handelte. Die Auffassung, dass eine beharrliche und unzumutbare Vermüllung der Ehewohnung durch den anderen Ehegatten den Auszug entschuldigt, ist vertretbar (Zurückweisung der Revision).