ABGB: § 188 Abs 1
Das Kontaktrecht eines Großelternteils ist schwächer ausgeprägt als jenes eines Elternteils. Ob und in welcher Weise es zusteht, hängt in erster Linie vom Kindeswohl ab.
Dass aufgrund des Verhaltens der mütterlichen Großmutter Kontakte mit ihr die stabilen Verhältnisse gefährden, die das Kind beim betreuenden Vater gefunden hat, kann die Aussetzung ihres Kontaktrechts rechtfertigen.