ABGB: § 187
AußStrG: § 108
Nur gegen den Willen eines bereits mündigen Minderjährigen kann das Kontaktrecht des Elternteils gem § 108 AußStrG nicht durchgesetzt werden.
ABGB: § 187
AußStrG: § 108
Nur gegen den Willen eines bereits mündigen Minderjährigen kann das Kontaktrecht des Elternteils gem § 108 AußStrG nicht durchgesetzt werden.