Nach Ansicht des OLG Graz (6 Ra 38/17f) ist die für die Rechtsmittellegitimation erforderliche Beschwer des Beklagten durch ein klagsabweisendes Urteil gegeben, wenn das Gericht das Klagebegehren mangels Zulässigkeit des Rechtswegs ohne materielle Prüfung zurückweisen hätte müssen. Auch die obsiegende Partei habe ein Recht darauf, dass die Sache von dem dafür zuständigen Spruchkörper in der dafür vorgesehenen Verfahrensart erledigt wird.