In 9 Ob 33/17v hat der OGH klargestellt, dass in einem Rechtsmittelverfahren, in dem die Schlüssigkeit eines Erlagsantrags zu prüfen ist, eine Kostenersatzpflicht nach § 78 Abs 2 AußStrG besteht. Die Voraussetzung, dass entgegengesetzte Interessen verfolgt werden, liege hier vor.