Aus § 581 Abs 2 ZPO ist abzuleiten, dass Schiedsklauseln in letztwilligen Verfügungen zulässig sind. Nach Ansicht des Autors kann der Erblasser mit einer formwirksamen letztwilligen Verfügung für alle sonst im außerstreitigen oder streitigen Verfahren zu lösenden Streitfragen seiner Rechtsnachfolger ein Schiedsverfahren anordnen. Ausgenommen seien lediglich die Kerntätigkeiten des Verlassenschaftsgerichts (wie zB Todesfallaufnahme, Entgegennahme von Erbantrittserklärungen usw). Unbestritten sei, dass zumindest letztwillig bedachte Personen an die Schiedsklausel gebunden sind. Die strittige Frage, ob sie auch Pflichtteilsberechtigte binden kann, bejaht der Autor tendenziell. Konsumentenschutzbestimmungen (wie insb § 617 ZPO) seien für eine letztwillig verfügte Schiedsklausel nicht relevant. Schiedsverfahren in Erbrechtssachen seien zwar selten, würden aber gewisse Vorteile wie insb Nichtöffentlichkeit, Vertraulichkeit und Raschheit bieten.