Mit dem ErbRÄG 2015 wurde in § 786 ABGB ein erbrechtlicher Auskunftsanspruch eingeführt, der jedem zusteht, der die Hinzurechnung von Schenkungen verlangen kann (insb also Pflichtteilsberechtigten, aber auch Erben und uU Vermächtnisnehmern). Der Autor geht auf einige Auslegungsfragen ein. Auskunftspflichtig seien die Verlassenschaft, die Erben und die Geschenknehmer, nicht jedoch Dritte (wie zB Banken). Die hL fordere zu Recht die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses. Eine Beweispflicht bezüglich des Vorliegens einer anrechenbaren Schenkung treffe den Auskunftsberechtigten nicht. Der Auskunftsanspruch verjähre analog § 1487a ABGB.