Die Autoren warnen davor, einen zur Verlassenschaft gehörenden Pkw nach dem Tod des Halters sofort weiter zu nutzen, wenn der Nutzer (etwa der Ehegatte des Verstorbenen) nicht Miteigentümer ist oder - zB im Rahmen einer (Bitt-)Leihe - über ein fortbestehendes vertragliches Nutzungsrecht verfügt. Das Nutzungsrecht entstehe ansonsten erst mit der Einräumung durch die Verlassenschaft bzw der Erlangung der Verwalterstellung gem § 810 ABGB nach Erbantrittserklärung. Dies gelte auch dann, wenn der Pkw zum gesetzlichen Vorausvermächtnis des Ehegatten zählt. Da die hA das Vorausvermächtnis als Damnations- und nicht als Vindikationsvermächtnis qualifiziere, erwerbe der berechtigte Ehegatte das Eigentum an dem Fahrzeug erst durch Übergabe. Problematisch sei eine vorzeitige Nutzung insb deshalb, weil ein Lenker, der das Fahrzeug (noch) titellos benützt, nicht vom Haftpflichtversicherungsschutz erfasst sei.