KautSchG: §§ 3, 4
ABGB: § 879 Abs 1, §§ 1346, 1368
Ein Darlehen, das der Dienstnehmer oder ein Dritter dem Dienstgeber einräumt, weil dieser davon den Abschluss oder die Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses abhängig macht, ist gem §§ 3 f KautSchG nichtig. Diese Regelung wird analog auf das Eingehen einer Bürgschaft angewendet. Ob eine analoge Anwendung auf die Einräumung eines Pfandrechts gerechtfertigt ist, bleibt offen.