ABGB: § 1056
UGB: § 354 Abs 1
Die Vereinbarung, dass das Entgelt von einem Vertragspartner festgesetzt wird, ist grundsätzlich wirksam. Mangels besonderer Regelungen hat der gestaltungsberechtigte Vertragspartner das Entgelt nach billigem Ermessen festzusetzen, dh mit einem gewissen Spielraum im Rahmen des Üblichen und orientiert an dem Kriterium der Austauschgerechtigkeit im Einzelfall. Die Preisfestsetzung unterliegt der richterlichen Kontrolle, die weiter geht als im Fall der Preisbestimmung durch einen Dritten. Eine grob unbillige Festsetzung führt zur gerichtlichen Korrektur des Preises.