Stmk GemO: § 8
GBG: §§ 53, 94
Durch die Vereinigung von Gemeinden gem § 8 Abs 1 Stmk GemO entsteht eine neue Gemeinde. Auch wenn der Name der neuen Gemeinde mit dem Namen einer der vereinigten Gemeinden übereinstimmt, handelt es sich um eine andere Rechtsperson.