ABGB: §§ 530, 847
LiegTeilG: § 3 Abs 2
Ob unter Berufung darauf, dass sich die auf der Liegenschaft eingetragene Reallast ihrem Inhalt nach bloß auf einen Liegenschaftsteil bezieht, ein anderes Teilstück analog § 847 S 2 ABGB bzw § 3 Abs 2 LiegTeilG ohne Zustimmung des Berechtigten lastenfrei abgeschrieben werden kann, hängt von der Art der Reallast ab. Nur im Fall einer Prädialreallast, die Zwecken einer Liegenschaft dient bzw dem jeweiligen Eigentümer dieser Liegenschaft eingeräumt worden ist, kann die Reallast an dem abgeschriebenen Teilstück aufgrund des Analogieschlusses erlöschen. Eine Personalreallast (für eine bestimmte Person) muss hingegen auf das abgetrennte Teilstück mitübertragen werden, weil hier die Erhaltung der gesamten Liegenschaft als Haftungsfonds im Vordergrund steht.