ABGB: §§ 485, 530
GBG: §§ 9, 96 Abs 1
Ein Liegenschaftseigentümer, dem aufgrund einer Grunddienstbarkeit und seiner Mitgliedschaft in einer Wassergenossenschaft das Recht zum Bezug einer bestimmten Wassermenge aus einer Leitung zusteht, kann einem Nachbarn ohne Zustimmung des Verpflichteten das dingliche Recht zur Entnahme eines Teils des ihm zustehenden Wassers einräumen. Damit wird ja nicht die Substanz des Dienstbarkeitsrechts übertragen, sondern bloß die Nutzung weitergegeben. Dass die Entnahme durch den Nachbarn aus der Leitung schon erfolgt, bevor das Wasser die herrschende Liegenschaft erreicht, ändert nichts.