ABGB: § 180 Abs 3
Gestützt auf § 180 Abs 3 ABGB kann ein Elternteil bei Gericht die Neuregelung der vereinbarten gemeinsamen Obsorge in der Weise beantragen, dass sein Haushalt anstelle des Haushalts des anderen Elternteils zum Hauptbetreuungsort erklärt wird. Voraussetzung ist, dass sich seit der Vereinbarung die Verhältnisse maßgeblich verändert haben.