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Einstellung oder Herabsetzung der Unterhaltsvorschüsse wegen Antritts einer Lehre

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2017/562Zak 2017, 332 Heft 17 v. 26.9.2017

UVG: §§ 19, 20

ABGB: § 1418

Für jenen Monat, mit dessen Beginn das Kind seine Lehre angetreten und an dessen Ende es die erste Lehrlingsentschädigung erhalten hat, stehen die gewährten Unterhaltsvorschüsse noch unverändert zu. Die Einstellung oder Herabsetzung der Unterhaltsvorschüsse aufgrund des Eigeneinkommens erfolgt erst ab dem nächsten Monat.

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