Banken machen die Auszahlung des Kreditbetrags an den Kreditnehmer oft von einem vollstreckbaren Notariatsakt zur Rückzahlungspflicht abhängig. In 3 Ob 197/14p = Zak 2015/175, 99 gelangte der OGH jedoch zur Auffassung, dass die Rückzahlungspflicht des Kreditnehmers nur dann aufgrund des über den Kreditvertrag aufgenommenen Notariatsaktes exekutiert werden kann, wenn aus diesem hervorgeht, dass der Kreditgeber seine Leistungspflicht (Auszahlung der Kreditsumme) erfüllt hat. Der Autor untersucht, welche Möglichkeiten zur Verfügung stehen, um die Exekutionsfähigkeit sicherzustellen. Seiner Ansicht nach kann diese dadurch erreicht werden, dass die Rückzahlungspflicht im Notariatsakt an die Bedingung der Auszahlung gebunden wird. Allerdings habe dies zur Folge, dass im Exekutionsverfahren der Bedingungseintritt mittels einer öffentlichen oder öffentlich-beglaubigten Urkunde, die eine Mitwirkung des Kreditnehmers voraussetze, nachgewiesen werden müsse. Dies könne jedoch durch die Vereinbarung entschärft werden, dass der Kreditgeber die Kreditvaluta lediglich Zug um Zug gegen Aushändigung einer formgerechten Quittung auszahlen muss. Keine taugliche Alternative stellt nach Auffassung des Autors die Errichtung eines Notariatsaktes über ein konstitutives Anerkenntnis der Rückzahlungspflicht oder über eine Rückzahlungsgarantie des Kreditnehmers dar.