ZPO: § 146
Wenn die Fristversäumung auf einen Mangel in der Organisation der Rechtsanwaltskanzlei zurückzuführen ist, liegt idR kein minderer Grad des Versehens mehr vor. Eine Wiedereinsetzung ist daher ausgeschlossen.
ZPO: § 146
Wenn die Fristversäumung auf einen Mangel in der Organisation der Rechtsanwaltskanzlei zurückzuführen ist, liegt idR kein minderer Grad des Versehens mehr vor. Eine Wiedereinsetzung ist daher ausgeschlossen.