ABGB: § 167 Abs 3, § 214 Abs 2, §§ 231, 275 Abs 3
AußStrG: § 5 Abs 1
Die Einleitung eines Außerstreitverfahrens durch den Sachwalter (hier: Unterhaltsverfahren) bedarf der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung, wenn aufgrund der Bedeutung des geltend gemachten Anspruchs oder in Hinblick auf das Risiko eines Prozesskostenersatzes die Grenzen des ordentlichen Wirtschaftsbetriebs überschritten sind.