AußStrG: §§ 133, 135
ABGB: § 214 Abs 1
In Hinblick darauf, dass es sich bei einer Halbwaisenrente um ein Äquivalent für die Unterhaltsleistungen des verstorbenen Elternteils handelt, ist auch die Verwendung einer in Summe 10.000 € pro Jahr übersteigenden Rente durch den obsorgeberechtigten anderen Elternteil vom Pflegschaftsgericht nicht zu überwachen, solange keine Anzeichen für eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegen.