Die gesetzliche Verschwiegenheitspflicht des Notars nach § 37 NO begründet gem § 321 Abs 1 Z 3 ZPO bei der Vernehmung als Zeuge in einem Verfahren ein Aussageverweigerungsrecht, sofern keine Entbindung erfolgt ist. In der Absicht, eine Hilfestellung für die Praxis zu bieten, geht der Autor näher auf die Details ein. Ua weist er darauf hin, dass das Aussageverweigerungsrecht vom Gericht nicht von Amts wegen berücksichtigt wird, sondern vom Notar geltend gemacht werden muss. Die Aussage könne nicht generell, sondern immer nur in Bezug auf konkrete Fragen verweigert werden. Die Entbindung gelte nur für das Verfahren, aus dessen Anlass sie erklärt worden ist. Aus berufsrechtlicher Sicht treffe den Notar vor der Entbindung eine Schweigepflicht, nach der Entbindung hingegen eine Aussagepflicht.