MRG: § 16 Abs 2, § 37 Abs 3 und 4
AußStrG: § 66 Abs 1 Z 4
Ein Abschlag vom Richtwertmietzins wegen Fehlens eines Kellerabteils (hier: in Höhe von 2,5 %) erscheint gerechtfertigt, wenn der Vermieter zwar tatsächlich einen solchen Raum zur Verfügung stellt, die Überlassung aber ohne mietvertragliche Verpflichtung nur auf jederzeiti-