MRG: § 2 Abs 1, § 30 Abs 2
EO: § 156
Auch der Ersteher im Zwangsversteigerungsverfahren ist gem § 2 Abs 1 MRG an gewöhnliche Nebenabreden des Mietvertrags sowie an ungewöhnliche Nebenabreden, die er kannte oder kennen musste, gebunden.
MRG: § 2 Abs 1, § 30 Abs 2
EO: § 156
Auch der Ersteher im Zwangsversteigerungsverfahren ist gem § 2 Abs 1 MRG an gewöhnliche Nebenabreden des Mietvertrags sowie an ungewöhnliche Nebenabreden, die er kannte oder kennen musste, gebunden.