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Rückforderung der Leistung nach Erfolg der außerordentlichen Revision

RechtsprechungSchuldrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2017/498Zak 2017, 296 Heft 15 v. 25.8.2017

ABGB: § 1435

ZPO: § 505 Abs 4

Wenn der Beklagte aufgrund eines Urteils, das nur mit außerordentlicher Revision bekämpfbar und daher bereits vollstreckbar ist, leistet und anschließend mit diesem Rechtsmittel Erfolg hat, kann er seine Leistung gestützt auf § 1435 ABGB zurückverlangen.

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