ABGB: § 1435
ZPO: § 505 Abs 4
Wenn der Beklagte aufgrund eines Urteils, das nur mit außerordentlicher Revision bekämpfbar und daher bereits vollstreckbar ist, leistet und anschließend mit diesem Rechtsmittel Erfolg hat, kann er seine Leistung gestützt auf § 1435 ABGB zurückverlangen.