ABGB: § 1170b
Bei Bauverträgen trifft den Auftraggeber gem § 1170b ABGB die vertraglich nicht abdingbare Obliegenheit, dem Auftragnehmer auf Verlangen eine Sicherstellung für den Werklohn zu leisten. Diese Obliegenheit, die mit Vertragsabschluss begründet wird und erst mit vollständiger Bezahlung des Entgelts endet, besteht auch bei mangelhafter Werkleistung. Ihre Verletzung verschafft dem Auftragnehmer ein Leistungsverweigerungs- und Rücktrittsrecht.