Nach der Rsp des OGH scheitert eine Oppositionsklage gegen die Hereinbringung einer Geldstrafe, die in einem Unterlassungsexekutionsverfahren verhängt worden ist, an der Unzulässigkeit des Rechtswegs, weil die Hereinbringung gem § 1 GEG aufgrund eines im Justizverwaltungsweg erlassenen Zahlungsauftrags erfolgt. An dieser Ansicht hielt der OGH in der Rs 3 Ob 122/17p trotz gegenteiliger Judikatur des VwGH und der in der Lit erhobenen Kritik fest. Seit der Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit sei in § 6 Abs 1 GEG ausdrücklich geregelt, dass die Justizverwaltungsbehörde, die für die Vorschreibung der nach § 1 GEG einzubringenden Beträge zuständig ist, auch über Oppositionsbegehren zu entscheiden hat. Die Gegenargumente seien daher durch die Gesetzeslage überholt.