In der Disziplinarsache 26 Os 11/16m vertrat der OGH die Auffassung, dass einem Rechtsanwalt aufgrund des Verbots von Treuhandschaften in eigener Sache bei jeder wirtschaftlichen Verflechtung mit einer der Vertragsparteien die Übernahme der Treuhandschaft zur Vertragsabwicklung untersagt ist. Im konkreten Fall handelte es sich bei dem als Vertragsverfasser und Treuhänder tätigen Rechtsanwalt um den nicht geschäftsführenden Alleingesellschafter der Käufer-GmbH. Der Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer sah insb in Hinblick darauf, dass der Treuhänder diese Beteiligung gegenüber dem Verkäufer offengelegt hatte, keinen Grund zur Disziplinarbehandlung. Der OGH hob seinen Einstellungsbeschluss auf. Das Disziplinarverfahren muss nun fortgesetzt werden.