Nach Ansicht des dt BGH (XI ZR 308/15) ist eine Klausel in den AGB einer Bausparkasse, die in der Darlehensphase eine Kontoführungsgebühr in Höhe von ca 10 € jährlich vorsieht, gegenüber Verbrauchern gem § 307 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Kreditnehmers unwirksam. Diese Gebühr wälze Kosten für Tätigkeiten auf den Kreditnehmer ab, die von der Bausparkasse überwiegend in eigenem Interesse erbracht werden. Siehe auch Zak 2011/567, 302.