Mit dem 2. Erwachsenenschutz-Gesetz (2. ErwSchG, BGBl I 2017/59), der großen Reform des Sachwalterrechts, wird die Sachwalterschaft ab 1. 7. 2018 durch ein neues System der Rechtsfürsorge für volljährige Personen ersetzt, das in Abkehr von der bisherigen Praxis die Subsidiarität der Fremdvertretung und die möglichst weitgehende Autonomie des Vertretenen betont. Die Regelungen zum Sachwalterrecht im Sechsten Hauptstück des Ersten Teils des ABGB werden inhaltlich umgestaltet und völlig neu gegliedert. Der Beitrag bietet eine Vergleichstabelle neu/alt zu den Änderungen im ABGB.