Nach der Prozesskostenhilfe-RL 2003/8/EG kann der Antrag auf Prozesskostenhilfe wahlweise im Aufenthaltsstaat des Antragstellers (Übermittlungsstaat) oder gleich im Gerichtsstaat (Empfangsstaat) eingebracht werden. Eine Verpflichtung, die Kosten der Übersetzung des Antrags und der erforderlichen Anlagen zu decken, erwähnt die RL nur in Zusammenhang mit dem Übermittlungsstaat. In der Vorabentscheidung C-670/15 , Šalplachta, die ein deutsches Ausgangsverfahren betrifft, hat der EuGH klargestellt, dass solche Übersetzungskosten auch dann von der Prozesskostenhilfe umfasst sind, wenn der Antrag im Gerichtsstaat eingebracht wird.