Nach Ansicht des VfGH (E 404/2017) hat die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit nichts daran geändert, dass verfahrensrechtliche Entscheidungen der Schlichtungsstellen - unabhängig davon, ob sie auf dem AVG oder dem AußStrG beruhen - nicht durch Anrufung des Gerichts bekämpft werden können. Die sukzessive gerichtliche Kompetenz beschränke sich auf die Sachentscheidung. Für die Anfechtung einer verfahrensrechtlichen Entscheidung stehe (seit der Reform) grundsätzlich die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zur Verfügung. Im Ausgangsfall hat die Schlichtungsstelle ein mietrechtliches Verfahren gem § 25 Abs 2 Z 1 AußStrG bis zum Abschluss eines seiner Auffassung nach präjudiziellen Gerichtsverfahrens unterbrochen. Die dagegen erhobene Beschwerde des Vermieters wies das Verwaltungsgericht zurück, weil es anders als der VfGH von der Anrufbarkeit des Gerichts ausging. Der VfGH stellte fest, dass der Vermieter dadurch in seinem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden ist.