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Verbot der telefonischen Kontaktaufnahme mit Gewaltschutzverfügung

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2017/360Zak 2017, 214 Heft 11 v. 27.6.2017

EO: § 382e

Die allgemeine Gewaltschutzverfügung nach § 382e EO sieht einerseits ein Aufenthalts- und andererseits ein Kontaktverbot vor. Diese Verbote müssen nicht zwingend gemeinsam, sondern können auch einzeln erlassen werden.

Ein Kontaktverbot gem § 382e Abs 1 Z 2 EO kann auch in Bezug auf Telefonanrufe oder die Zusendung von elektronischen Nachrichten erlassen werden.

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