In 3 Ob 45/16p hat sich der 3. Senat des OGH der neueren Rsp angeschlossen, nach der die Behauptungs- und Beweislast für die habituelle Untüchtigkeit des Gehilfen, die Voraussetzung für die Besorgungsgehilfenhaftung nach § 1315 ABGB ist, jedenfalls beim Geschädigten liegt (siehe zB 2 Ob 173/11x = Zak 2012/192, 98). Erforderlich sei der Nachweis der generellen Ungeeignetheit des Gehilfen für die Tätigkeit. Dass er den übertragenen Aufgaben aufgrund einer schweren Erkrankung zeitweise nicht nachkommen konnte, reiche nicht aus. Dieser Umstand könne nur über den Beweis eines Überwachungsverschuldens zu einer Haftung des Geschäftsherrn führen.