In 3 Ob 55/16h hat der OGH festgehalten, dass iSd § 86 Abs 2 Geo geführte Listen zur Auswahl von Rechtsanwälten als Sachwalter für die Gerichte nicht bindend sind. Obwohl auch "pensionsreife", aber noch aktive Anwälte zum Sachwalter bestellt werden könnten (5 Ob 70/12y = Zak 2012/404, 212), stoße es auf keine Bedenken, wenn das Gericht mit der Begründung einen anderen als den an erster Stelle der Liste stehenden Rechtsanwalt auswählt, dass Letzterer im laufenden Jahr seine Emeritierung plant.