ABGB: § 1295 Abs 1, § 1299
Ein Arzt handelt sorgfaltswidrig, wenn er vor der ersten Anwendung einer Arznei, die ein Apotheker auf seine Verschreibung hin hergestellt hat (magistrale Zubereitung), nicht anhand des Etiketts prüft, ob diese seinen Vorgaben entspricht. Dies gilt selbst dann, wenn er solche Arzneien regelmäßig von dem Apotheker herstellen lässt und noch nie Grund zur Beanstandung hatte.