IO: § 19 Abs 1, § 156 Abs 4
ABGB: § 1438
Ein Gläubiger, der im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zugleich Schuldner einer aufrechenbaren Gegenforderung ist, muss seine Forderung gem § 19 IO nicht im Insolvenzverfahren geltend machen, sondern kann die Aufrechnung erklären.