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Abgeltung von Pflegeleistungen, die in der enttäuschten Erwartung einer letztwilligen Zuwendung erbracht wurden

RechtsprechungSchuldrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2016/224Zak 2016, 116 Heft 6 v. 13.4.2016

ABGB: §§ 877, 1424, 1435

Wer Pflegeleistungen in der erkennbaren, aber letztlich enttäuschten Erwartung einer Gegenleistung (etwa einer letztwilligen Zuwendung) erbracht hat, kann eine bereicherungsrechtliche Abgeltung analog § 1435 ABGB verlangen. Nach dem Tod der gepflegten Person richtet sich der Bereicherungsanspruch gegen ihre Erben.

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