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Ausgedingeleistungen für nahe Angehörige des Übergebers

RechtsprechungSchuldrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2016/223Zak 2016, 115 Heft 6 v. 13.4.2016

ABGB: §§ 530, 1284

Ausgedingeleistungen (hier: Wohnrecht, Betreuung und Pflege) können im Übergabevertrag nicht nur zugunsten des Übergebers selbst, sondern auch zugunsten seiner nahen Angehörigen (hier: geistig behindertes Kind) vereinbart werden.

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