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Geltung der Honorarordnung für Architekten nur aufgrund Vereinbarung

RechtsprechungSchuldrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2016/104Zak 2016, 55 Heft 3 v. 23.2.2016

ABGB: §§ 914, 1152

Die von der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten erlassene Honorarordnung für Architekten (HOA 2002) ist für die Parteien eines Planungsvertrags nur dann bindend, wenn sie deren Geltung vereinbart haben.

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