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Keine Haftung des Eisenbahnunternehmens für Handgepäck

RechtsprechungSchuldrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2016/103Zak 2016, 54 Heft 3 v. 23.2.2016

ABGB: §§ 914, 957, 1165

Handgepäck ist vom Zugreisenden selbst zu beaufsichtigen. Selbst wenn der Reisende sein Handgepäck erst auf Anweisung des Zugbegleiters im offenen, von seinem Sitzplatz aus nicht einsehbaren Kofferregal des Waggons untergebracht hat, haftet das Eisenbahnunternehmen nicht für Diebstahl durch Dritte.

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