WEG: § 16 Abs 2 Z 2
Die Änderung des Wohnungseigentumsobjekts unter Inanspruchnahme allgemeiner Teile setzt gem § 16 Abs 2 Z 2 WEG ua Verkehrsüblichkeit oder ein wichtiges Interesse des Wohnungseigentümers voraus. Die Auffassung, dass die nachträgliche Errichtung eines Balkons in Form eines Zubaus ("Balkonturm") keinem dieser Kriterien entspricht, ist im Einzelfall vertretbar (Zurückweisung des Revisionsrekurses).