WEG: § 16 Abs 2 Z 1
Eine Widmungsänderung ist wegen Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer ausgeschlossen, wenn sich dadurch die Gefahr für die Sicherheit von Personen über eine Bagatellgrenze hinweg erhöht.
WEG: § 16 Abs 2 Z 1
Eine Widmungsänderung ist wegen Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer ausgeschlossen, wenn sich dadurch die Gefahr für die Sicherheit von Personen über eine Bagatellgrenze hinweg erhöht.