Auf deliktische Schadenersatzansprüche ist gem Art 4 Abs 1 Rom II-VO grundsätzlich das Recht des Staats anzuwenden, in dem der Primärschaden eingetreten ist; Folgeschäden ("indirekte Schadensfolgen") sind für die Anknüpfung irrelevant. Im Vorabentscheidungsverfahren C-350/14 , Lazar/Allianz gelangte der EuGH zur Auffassung, dass auch Schadenersatzansprüche von im Ausland lebenden Angehörigen eines getöteten Verkehrsunfallopfers nach dem Recht des Unfallstaats zu beurteilen sind, weil es sich nicht um selbstständige Schäden, sondern um indirekte Schadensfolgen des Unfalls iSd Art 4 Abs 1 Rom II-VO handelt.