Der Wahlgerichtsstand für Gewährleistungs- und Interventionsklagen gem Art 6 Nr 2 EuGVVO 2001 (= Art 8 Nr 2 EuGVVO 2012) ist nach der Vorabentscheidung des EuGH in der Rs C-521/14 , SOVAG/If Vahinkovakuutusyhtiö trotz des in manchen Sprachfassungen engen Wortlauts nicht auf Regressklagen gegen Dritte beschränkt, sondern kann auch für Klagen eines Dritten gegen eine Partei des Hauptprozesses zur Verfügung stehen. Unter Berufung auf diese Regelung könne ein Versicherer, der dem Geschädigten teilweise Ersatz geleistet hat, grundsätzlich einen anderen Versicherer beim selben Gericht auf Regress klagen, vor dem der andere Versicherer vom Geschädigten in Anspruch genommen wird.