Die österreichischen LandesjagdG verpflichten Grundstückseigentümer dazu, die Jagdausübung zu dulden, auch wenn sie diese aus ethischen Gründen ablehnen. Der EGMR hat ähnliche Regelungen in anderen Staaten bereits mehrmals als konventionswidrig qualifiziert (zB 9.300/07, Herrmann v Deutschland = Zak 2012/468, 242). In diesem Zusammenhang hat der VfGH (E 1354/2015) vor Kurzem ein Gesetzesprüfungsverfahren zu Regelungen des Krnt JagdG eingeleitet, die einen Antrag auf Ruhen der Jagd ausschließlich dann zulassen, wenn das betroffene Grundstück durch eine feste Umfriedung dauernd umschlossen ist.