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Fidler/Riss, Die schadenersatzrechtliche Einordnung der ÖNORM B 1300 und ihre Bedeutung für die Haftung des Immobilienverwalters, wobl 2016, 299.

LiteraturübersichtSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2016/787Zak 2016, 420 Heft 21 v. 22.11.2016

Die 2012 veröffentlichte ÖNORM B 1300 ("Objektsicherheitsprüfungen für Wohngebäude - Regelmäßige Prüfroutinen im Rahmen von Sichtkontrollen und zerstörungsfreien Begutachtungen) enthält konkrete Empfehlungen an Hausverwalter in Bezug auf die regelmäßige Prüfung des Gebäudezustandes. Die Autoren weisen darauf hin, dass die ÖNORM zwar keinen rechtsverbindlichen Charakter hat, von den Gerichten aber zur Konkretisierung der Sorgfaltspflichten von Gebäudeinhabern und Hausverwaltern herangezogen wird. Zu den Verkehrssicherungspflichten zähle nach der Judikatur die Kontrolle der Gebäudesicherheit in angemessenen Zeitabständen sowie die Anpassung an den Stand der Technik (zumindest) im Zuge von Sanierungen. Die ÖNORM sei vor allem für die Beweisführung von Bedeutung. Der Nachweis, dass die in der ÖNORM vorgesehenen Anforderungen an die Gebäudeüberwachung eingehalten wurden, reiche als Entlastungsbeweis aus, um die Bauwerkhaftung nach § 1319 ABGB oder eine andere deliktische oder vertragliche Haftung auszuschließen.

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