ABGB: § 1319a
Die Absperrung eines als Mountainbikestrecke zur Verfügung gestellten Wegs mit einem über die Fahrbahn gespannten Weideband ist als grobe Fahrlässigkeit des Wegehalters zu werten, wenn das Band für Radfahrer schlecht erkennbar ist und diese aufgrund der Verhältnisse nicht mit einer Absperrung rechnen müssen.