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Fahren auf halbe Sicht und Anhaltepflicht auf schmalen Straßen

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2016/776Zak 2016, 417 Heft 21 v. 22.11.2016

ABGB: §§ 1304, 1311

StVO: § 10 Abs 2

Auf halbe Sicht ist zu fahren, wenn die Fahrbahn unübersichtlich und so schmal ist, dass ein gefahrloses Vorbeifahren an möglicherweise entgegenkommenden Fahrzeugen ausgeschlossen erscheint. Bei dieser abstrakten Beurteilung ist von einer Breite der entgegenkommenden Fahrzeuge von 2,5 m auszugehen.

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