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Nebenintervention - keine Rechtsmittellegitimation der Hauptparteien im Vorprüfungsstadium

RechtsprechungVerfahrensrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2016/684Zak 2016, 359 Heft 18 v. 11.10.2016

ZPO: § 18

Der Beitritt des Nebenintervenienten wird den Hauptparteien gegenüber erst wirksam, nachdem ihnen das Gericht nach Abschluss des Vorprüfungsverfahrens den Beitrittsschriftsatz zugestellt hat. Danach können sie die Zurückweisung der Nebenintervention beantragen und gegen eine negative Entscheidung ein Rechtsmittel erheben.

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